4 Obligationenrecht (OR; SR 220). Staffelmieten seien von vornherein für die gesamte Mietdauer durch Stufen und Perioden bestimmte Mietzinse. Dem Beschuldigten stehe es zu, auf einen Teil einer Forderung zu verzichten. Nicht von Bedeutung sei, ob die Beschwerdeführerin die Mietzinse erhöht habe, um ihre Rendite zu verbessern oder aber wegen baulicher Massnahmen. Es sei einzig von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin mindestens die Renditen erziele, welche ihr durch die Mietverträge garantiert worden seien.