Zur Begründung werde auf die Verfügung vom 6. Februar 2017 betreffend Beweisanträge verwiesen. Die Äusserung der Staatsanwaltschaft beziehe sich einzig auf die Beweismittelfrist gemäss Art. 318 StPO, welche die Beschwerdeführerin unbenützt habe verstreichen lassen. 5. Der Beschuldigte vertritt im Wesentlichen dieselbe Rechtsauffassung wie die Generalstaatsanwaltschaft. Er ergänzt, auch wenn nicht immer die vollen Mietzinse eingezogen worden seien, handle es sich nicht um Staffelmieten gemäss Art. 269c