___ und G.________. Die Generalstaatanwaltschaft führt dazu aus, bereits in der angefochtenen Verfügung sei begründet worden, weshalb diese Beweisanträge unerheblich seien. Weder eine Befragung der Mieter noch die Prüfung der Liegenschaftsabrechnungen könnten Ergebnisse zutage führen, die an der Strafbarkeit des Beschuldigten etwas ändern könnten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig geltend gemacht, die Privatklägerin habe keine Beweisanträge gestellt, gehe an der Sache vorbei. Zur Begründung werde auf die Verfügung vom 6. Februar 2017 betreffend Beweisanträge verwiesen.