Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit zwei Mietern höhere Mietzinse aushandeln können, als in den übernommenen Mietverträgen vereinbart gewesen sei. Ein Vermögensschaden sei zumindest fraglich, wenn sämtliche Mietzinseinnahmen gemäss Mieterspiegel/Verträgen erzielt werden könnten und die Rendite dem entspreche, was der Beschwerdeführerin vor Vertragsabschluss aufgezeigt worden sei. Der Tatbestand des Betrugs sei eindeutig nicht erfüllt. 4.4 Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin erneut Beweisanträge. Sie verlangt eine Prüfung der Liegenschaftsabrechnungen sowie eine Befragung der Mieter E.________ und G.__