Der neuste Vertrag datiere vom 26. November 2015. Die Mietzinse seien seit Vertragsabschluss nicht verändert worden. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, die Mieter seien nicht in der finanziellen Lage, den vollen Mietzins gemäss Vertrag zu bezahlen. Dies widerspreche jedoch den aktenkundigen Bestätigungen der Mieter (Beilage 6 zur Strafanzeige). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit zwei Mietern höhere Mietzinse aushandeln können, als in den übernommenen Mietverträgen vereinbart gewesen sei.