nicht so im zitierten Urteil (E. 4.4.2). Was die Beschwerdeführerin zudem zur Frage der Urkundenqualität des Mieterspiegels vorbringe, sei nicht geeignet, die erhöhte Beweiseignung zu begründen, welche für eine Falschbeurkundung erforderlich sei. Beim Mieterspiegel handle es sich bloss um einen nicht unterzeichneten und rudimentären Zusammenzug der Mietverträge. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, der Beschuldigte habe ein Lügengebäude errichtet. Die Dokumente seien darauf ausgerichtet gewesen, die behauptete Rendite zu beweisen und die Beschwerdeführerin dazu zu veranlassen, den Kauf zu tätigen.