Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft sei dieses Urteil indes zivilrechtlicher Natur gewesen. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar. Dort sei der Käuferin ein Mieterspiegel übergeben worden, der nicht den damals gültigen Mietverträgen entsprochen habe. Im Mieterspiegel seien nur zukünftige Mietzinseinnahmen nach Durchführung einer geplanten, aber nicht ausgeführten Mietzinserhöhung aufgeführt worden (E. 2.1). Die Mietverträge seien ausserdem vor Vertragsabschluss nicht von der Käuferin eingesehen worden (E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall sei es an-