Dies ist – unabhängig davon, ob solche Angaben üblich sind – anzunehmen, wenn der Verkäufer die Angaben vorbehaltlos macht. […] Da von einer Zusicherung der aktuellen Mietzinseinnahmen auszugehen ist, hat die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen, die Beschwerdegegnerin habe auf diese Zusicherung vertrauen dürfen, ohne diese nachprüfen zu müssen. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, die ihr am Tag der öffentlichen Beurkundung ausgehändigten Mietverträge mit dem Mietzinsspiegel zu vergleichen […] (E. 3.4 sowie E. 4.3.3).