4.2 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 und insbesondere auf folgende Erwägungen: Angaben des Verkäufers bezüglich der tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen bzw. der bestehenden Mietverträge betreffen eine objektiv bestimmbare wirtschaftliche Eigenschaft des Kaufsobjekts und sind daher als Zusicherungen zu qualifizieren, sofern darauf vertraut werden darf. Dies ist – unabhängig davon, ob solche Angaben üblich sind – anzunehmen, wenn der Verkäufer die Angaben vorbehaltlos macht.