Aus diesem Grund spiele es keine Rolle, ob der Beschuldigte bloss «zufällig und selten» nicht den gesamten Mietzins eingefordert habe, oder ob die Mieter «kaum je» den vollen Mietzins hätten bezahlen müssen. Inwiefern in den Mietverträgen Staffelmieten vereinbart gewesen sein sollen und was dies an der Strafbarkeit des Beschuldigten ändere, erschliesse sich der Generalstaatsanwaltschaft nicht. Das Mietrecht sei hier nicht massgeblich. 4.2 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 und insbesondere auf folgende Erwägungen: