Die Aussage «es sei ohne weiteres zulässig und von der Vertragsfreiheit gedeckt, dass der Beschuldigte als Vermieter nicht den vollen Mietzins vereinnahmte» sei nicht eine blosse Behauptung des Beschuldigten, sondern entspringe dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober 2016. Diese Einschätzung sei zutreffend. Ein Gläubiger sei frei, auf einen Teil oder auch die gesamte ihm zustehende Forderung zu verzichten. Aus diesem Grund spiele es keine Rolle, ob der Beschuldigte bloss «zufällig und selten» nicht den gesamten Mietzins eingefordert habe, oder ob die Mieter «kaum je» den vollen Mietzins hätten bezahlen müssen.