Eine Abweichung der Rendite im Rahmen der nicht vermieteten Parkplätze sei mithin Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Dass der Mieterspiegel nicht den Betrag wiedergegeben habe, den der Beschuldigte als Vermieter der Wohnungen effektiv eingefordert habe, vermöchte an der Richtigkeit des Mieterspiegels nichts zu ändern. Die Aussage «es sei ohne weiteres zulässig und von der Vertragsfreiheit gedeckt, dass der Beschuldigte als Vermieter nicht den vollen Mietzins vereinnahmte» sei nicht eine blosse Behauptung des Beschuldigten, sondern entspringe dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. Oktober