2 volle Miete bezahlt hätten. Seit 2012 seien erheblich weniger Mieterträge generiert worden, als es durch den «Mieterspiegel 2015» ausgewiesen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin verkenne, dass es nur um die Frage gehe, ob die Angaben im Mieterspiegel mit den Mietzinsen in den Mietverträgen übereinstimmten. Eine Überprüfung der Mietverträge mit dem «Mieterspiegel 2015» zeige, dass die Zahlen deckungsgleich seien. Somit sei der Mieterspiegel korrekt.