4. 4.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft sei unbesehen der Aussage des Beschuldigten gefolgt, wonach dieser nicht immer den vollen Mietzins gemäss den schriftlich vereinbarten Mietverträgen eingefordert habe. Gespräche mit den Mietern hätten jedoch ergeben, dass diese kaum je die