Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass die ihr beim Kauf der Liegenschaft des Beschuldigten vorgelegten laufenden Mietverträge simuliert seien und der hierauf gründende Mieterspiegel falsch gewesen sei. Dies stelle Betrug und Urkundenfälschung dar. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft war das Vorgehen des Beschuldigten strafrechtlich ohne Bedeutung.