In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Replik vom 24. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.