4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.