Solche liegen hier nicht vor. Die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer rügt, sind offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur, sondern es handelt sich um öffent- lich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern im dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren (Einsprache, Verwaltungsbeschwerde etc.) vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer aus Kostengründen auf eine Verwaltungsbeschwerde verzichtet hat, vermag daran nichts zu ändern.