50 Abs. 2 BauG). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt kann daher gestützt auf das Baugesetz nicht bestraft werden. Es ist auch nicht ersichtlich inwiefern anderweitige Straftatbestände, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein Strafverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen. Solche liegen hier nicht vor.