Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt – die unzulässige Erteilung einer Baubewilligung – fällt nicht unter die Straftatbestände des Baugesetzes (Art. 50 BauG). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung der Bedingungen ausgeführt wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) noch, dass vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen nicht nachgekommen wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) resp. die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendigen amtlichen Formulare nicht oder falsch ausgefüllt wurden (Art. 50 Abs. 2 BauG).