Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers besteht darin, dass er geltend macht, die Bauverwaltung habe eine Baubewilligung nicht erteilen dürfen. Diese habe mit dem Erteilen der Baubewilligung gegen Art. 1a Abs. 3 sowie Art. 2a Abs. 1 BauG verstossen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt – die unzulässige Erteilung einer Baubewilligung – fällt nicht unter die Straftatbestände des Baugesetzes (Art. 50 BauG).