Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bauverwaltung und die zuständigen Organe der A.________(Gemeinde) strafbar gemacht haben sollten. Aus der Anzeige seien keine konkreten Anzeichen erkennbar, welche auf strafbare Handlungen hindeuten würden. Offensichtlich gehe es vorliegend ausschliesslich um öffentlich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragestellungen, welche im Rahmen der dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren zu behandeln seien. 3.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind.