Dezember 2014 E. 2; vgl. ebenso Urteil des BGer 1B/298/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1 zur Einstellungsverfügung sowie GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerde erfolgte im Weiteren form- und fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.