Er macht insofern eine konkrete Beschränkung seiner Eigentumsrechte geltend. Als Nachbar ist der Beschwerdeführer demnach durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Verletzung des Eigentumsrechts) und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist davon auszugehen, dass er im Verfahren Parteirechte wahrnehmen will (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 160 vom 3. August 2011, BK 13 247 vom 20. August 2013 E. 2, BK 14 442 vom 23. Dezember 2014 E. 2;