50 BauG normiert abstrakte Gefährdungsdelikte. Bei diesen gibt es nur Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Deliktes konkret gefährdet wurde (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Die Strafbestimmungen des Baugesetzes schützen primär die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mitgeschützt ist daneben aber auch das Eigentum der Nachbarn als Individualinteresse. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt C.___