115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Danach ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.