Die Legitimation des Anzeigeerstatters zur Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt voraus, dass jener durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt und demnach GeschÃĪdigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2; Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsguts aus.