__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Verfahrensleitung eröffnete am 22. Februar 2017 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer Frist, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).