1. Am 6. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bzw. die A.________(Gemeinde) wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen.