Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 74 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. A.________(Gemeinde) Beschuldigte B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2017 (BJS 17 730) Erwägungen: 1. Am 6. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ initiierte Strafverfahren ge- gen unbekannte Täterschaft bzw. die A.________(Gemeinde) wegen Widerhand- lungen gegen das Baugesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Februar 2017 Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Verfahrensleitung eröffnete am 22. Februar 2017 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer Frist, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfah- rensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (VIKTOR LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die Legitimation des Anzeigeerstatters zur Beschwerde gegen einen Nichtanhand- nahmeentscheid setzt voraus, dass jener durch die angezeigten Straftaten in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2; Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Danach ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist. Bei Delik- ten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die An- nahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschä- digten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur 2 nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (BGE 138 IV 258 E. 2.1 und 2.3; Urteil des BGer 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.2.1, 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.3.1, 6B_299/2013 E. 1.2; alle mit weiteren Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige Widerhandlungen gegen das Bau- gesetz (BauG; BSG 721.0) geltend. Art. 50 BauG regelt die Straftatbestände. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG wird bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vor- schriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 BauG wird bestraft, wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt. Art. 50 BauG normiert abstrakte Gefährdungsdelikte. Bei diesen gibt es nur Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, wenn jemand als Folge der Begehung eines solchen Deliktes kon- kret gefährdet wurde (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Die Strafbestimmungen des Bau- gesetzes schützen primär die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mitgeschützt ist daneben aber auch das Eigentum der Nachbarn als Individualinteresse. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt C.________ an die A.________(Gemeinde) vom 20. Januar 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Nachbar insbesondere die Unterschreitung des Grenzab- standes aufgrund des Bauvorhabens rügt (vgl. S. 3 des Schreibens). Er macht in- sofern eine konkrete Beschränkung seiner Eigentumsrechte geltend. Als Nachbar ist der Beschwerdeführer demnach durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Verletzung des Eigentumsrechts) und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist davon auszugehen, dass er im Verfahren Partei- rechte wahrnehmen will (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 160 vom 3. August 2011, BK 13 247 vom 20. August 2013 E. 2, BK 14 442 vom 23. Dezem- ber 2014 E. 2; vgl. ebenso Urteil des BGer 1B/298/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1 zur Einstellungsverfügung sowie GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerde erfolgte im Weiteren form- und fristgerecht, weshalb darauf einzutre- ten ist. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter 3 keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 Der angefochtenen Verfügung kann zur Anzeige des Beschwerdeführers das Fol- gende entnommen werden: Mit Anzeige vom 10. Januar 2017 wirft B.________ der A.________(Gemeinde), insbesondere der Bauverwaltung und den verantwortlichen Organen vor, trotz hängiger Einsprachen und Rechtsver- wahrungen der Parzelle .________ die Baubewilligung erteilt zu haben. Die Bauverwaltung habe die betreffende Baute bewilligt, obwohl die Länge und evtl. die Höhe nicht den Kriterien der vorliegenden Bauzone entsprechen würden. Zudem sei keine Zonenänderung vorgenommen worden. Aufgrund dieser Gesetzesverstösse müsse die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung zurückziehen. Weiter seien die Bauarbeiten per sofort einzustellen und schliesslich sei die Baubewilligungsbehörde ent- sprechend dem Gesetz zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bauverwal- tung und die zuständigen Organe der A.________(Gemeinde) strafbar gemacht haben sollten. Aus der Anzeige seien keine konkreten Anzeichen erkennbar, wel- che auf strafbare Handlungen hindeuten würden. Offensichtlich gehe es vorliegend ausschliesslich um öffentlich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragestellungen, welche im Rahmen der dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren zu behandeln seien. 3.3 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers besteht darin, dass er geltend macht, die Bauverwaltung habe eine Baubewilligung nicht erteilen dürfen. Diese habe mit dem Erteilen der Baubewilligung gegen Art. 1a Abs. 3 sowie Art. 2a Abs. 1 BauG verstossen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt – die unzulässige Erteilung einer Baubewilligung – fällt nicht unter die Straftatbestän- de des Baugesetzes (Art. 50 BauG). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung der Bedingungen ausgeführt wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) noch, dass vollstreckbaren baupolizeili- chen Anordnungen nicht nachgekommen wurde (Art. 50 Abs. 1 BauG) resp. die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendigen amtlichen Formulare nicht oder falsch ausgefüllt wurden (Art. 50 Abs. 2 BauG). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt kann daher gestützt auf das Baugesetz nicht bestraft wer- den. Es ist auch nicht ersichtlich inwiefern anderweitige Straftatbestände, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), erfüllt sein sollen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein Strafverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen. Sol- che liegen hier nicht vor. Die Verfehlungen, welche der Beschwerdeführer rügt, sind offensichtlich nicht strafrechtlicher Natur, sondern es handelt sich um öffent- lich-rechtliche bzw. baurechtliche Fragen. Diese Einwände sind nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern im dafür vorgesehen Verwaltungsverfahren (Ein- sprache, Verwaltungsbeschwerde etc.) vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer aus Kostengründen auf eine Verwaltungsbeschwerde verzichtet hat, vermag daran nichts zu ändern. 4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 3. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6