4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. 4.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im 7 Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO dargetan. Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: