a StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint angesichts dessen unumgänglich. Dem Beschwerdeführer muss Gelegenheit gegeben werden, seine Beweisanträge – insbesondere den vor der Beschwerdekammer sinngemäss gestellten Antrag auf förmliche Befragung der Beschuldigten – vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur Fristansetzung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zurückzuweisen.