Oberland Ost am 15. März 2016 ausgeführt, dass sie nie gesagt habe, der Geschädigte habe ihr das Goldvreneli und die Golduhr geschenkt. Der Geschädigte habe ihr diese Gegenstände nur zur Aufbewahrung mit nach Hause gegeben. Sie habe die Sachen nie von sich aus oder für sich mitgenommen. Auf Anraten der KESB Oberland Ost hat die Beschuldigte die Gegenstände im Tresor des Heims bzw. im Safe der KESB deponiert. Angesichts der geschilderten Sachlage kann hier nicht von vornherein gesagt werden, dass Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).