Es ist unbestritten, dass sich das Goldvreneli und die Golduhr offenbar zeitweise bei der Beschuldigten zu Hause befunden haben. D.________ (Schwiegertochter der verstorbenen Ehefrau des Geschädigten) machte anlässlich der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei geltend, dass die Beschuldigte die Gegenstände vom Geschädigten geschenkt erhalten haben will und die KESB hierüber informiert gewesen sein soll. Die Beschuldigte selbst hat bei der KESB Oberland Ost am 15. März 2016 ausgeführt, dass sie nie gesagt habe, der Geschädigte habe ihr das Goldvreneli und die Golduhr geschenkt.