Diese Untersuchungshandlungen müssen in einem formellen staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren durchgeführt werden. Der Sachverhalt kann hier – anders als im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 – in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) des Goldvrenelis und der Golduhr auch nicht als liquid bezeichnet werden. Es ist unbestritten, dass sich das Goldvreneli und die Golduhr offenbar zeitweise bei der Beschuldigten zu Hause befunden haben.