Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht mit demjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 vergleichbar ist. Anders als im vorstehend erwähnten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft nicht nur Akten einer anderen Behörde beigezogen, sondern sie hat zusätzlich mit Verfügung vom 24. Mai 2016 förmlich bei verschiedenen Banken umfangreiche Bankauszüge ediert und damit weitere staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen getätigt. Diese Untersuchungshandlungen müssen in einem formellen staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren durchgeführt werden.