6 Frist nach Art. 318 StPO durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Geschädigten nicht gesetzt resp. wurde das Prozedere nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat – ist vorliegend nicht angezeigt. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht mit demjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 vergleichbar ist.