Sowohl der Beizug der KESB-Akten als auch die Edition der Bankunterlagen durch die Staatsanwaltschaft stellen Untersuchungshandlungen dar, welche erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind. Die Staatsanwaltschaft hat durch die Untersuchungshandlungen das Verfahren gegen die Beschuldigte faktisch eröffnet und sie hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der