318 StPO mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft am 7. April 2016 die gesamten KESB-Akten des Geschädigten beigezogen hat. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 edierte die Staatsanwaltschaft zudem verschiedene Bankunterlagen des Geschädigten. Sowohl der Beizug der KESB-Akten als auch die Edition der Bankunterlagen durch die Staatsanwaltschaft stellen Untersuchungshandlungen dar, welche erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind.