Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).