5 2.2.8 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit als Rechtsnachfolger seines geschädigten Vaters durch seine Konstituierung als Privatkläger zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Vorstehenden betreffend den Zivilpunkt – einzutreten.