Er hatte zwei Söhne, wobei der eine Sohn vorverstorben ist (vgl. Gesprächsnotiz der KESB Oberland Ost vom 4. Februar 2015). Der Beschwerdeführer ist als Sohn des Geschädigten und direkter Nachkommen berechtigt, sich alleine im Strafpunkt als Privatkläger zu konstituieren. Fraglich ist, ob er sich auch im Zivilpunkt rechtsgenüglich konstituieren konnte. Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer allein erbberechtigt ist.