Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3 f.). Indem der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters weiterhin an seiner Beschwerde festhielt, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO als Straf- und Zivilkläger konstituieren will. Der Geschädigte war gemäss den vorliegenden Akten verwitwet. Er hatte zwei Söhne, wobei der eine Sohn vorverstorben ist (vgl. Gesprächsnotiz der KESB Oberland Ost vom 4. Februar 2015).