Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). 2.2.7 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte kurze Zeit vor der Anzeigeerstattung gegenüber der KESB Oberland Ost ausgeführt hatte, dass die Beschuldigte ihre Arbeit einwandfrei erledige (vgl. das Protokoll der Anhörung vom 22. März 2016). Daraus kann indes nicht auf einen ausdrücklichen Verzicht des Geschädigten auf die Stellung als Privatkläger geschlossen werden. Das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, ging folglich mit dem Tod des Geschädigten auf die Angehörigen über (Art. 121 Abs. 1 StPO).