121 Abs. 1 StPO zu lesen: Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf die Angehörigen über. Stirbt die geschädigte Person nach Abschluss des Vorverfahrens, ohne sich als Privatkläger konstituiert zu haben, ist dieses Recht auch für die Angehörigen verwirkt (Art. 118 Abs. 3 StPO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die geschädigte Person während des Vorverfahrens die Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1).