Nach Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tod des Privatklägers die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Grundnorm von Art. 121 Abs. 1 StPO zu lesen: Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf die Angehörigen über.