4 rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO). Der Geschädigte ist in der Zwischenzeit verstorben. Er kann folglich nicht mehr mit der Frage angegangen werden, ob er Privatkläger sein möchte und sich im Beschwerdeverfahren durch seinen Sohn vertreten lassen will. 2.2.6 Nach Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tod des Privatklägers die Angehörigen im Sinne von Art.