Der Geschädigte selbst hatte sich noch nicht dazu geäussert, ob er sich am Verfahren beteiligen möchte. Bei dieser Ausgangslage und da das Strafverfahren gegen die Beschuldigte faktisch eröffnet worden war (vgl. hierzu E. 3.3 hiernach), wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, den Geschädigten auf sein Konstituierungsrecht hinzuweisen. Eine entsprechende Aufklärung wurde von der Staatsanwaltschaft unterlassen. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweize-