Eine Vollmacht liegt nicht vor. Es stand dem Beschwerdeführer – welcher zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch nicht Vertretungsbeistand des Geschädigten war – deshalb nicht zu, sich in dessen Namen als Privatkläger zu konstituieren. Dasselbe würde im Übrigen auch gelten, wenn von einer Urteilsunfähigkeit des Geschädigten auszugehen wäre. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer nicht als gesetzlicher Vertreter für seinen Vater handeln können, sondern es hätte die zuständige KESB angegangen werden müssen (vgl. KÜFFER, N. 4 zu Art. 106 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 6 f. und 9 zu Art. 106 StPO; Art. 403 ZGB; vgl. auch Art. 416 Abs. 1 Ziff.