Der Geschädigte konnte folglich auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (HENKEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 394 ZGB). Die Kammer geht aufgrund der Vermutung der Urteilsfähigkeit und mangels anderweitiger Anhaltspunkte gegen eine Urteilsfähigkeit davon aus, dass der Geschädigte in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger noch urteilsfähig war. Der Geschädigte hätte folglich selbst erklären müssen, dass er sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen möchte oder er hätte den Beschwerdeführer mindestens hierzu bevollmächtigen müssen. Eine Vollmacht liegt nicht vor.